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Grundgesetz fรผr die Bundesrepublik Deutschland Made by Suno AI

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Grundgesetz fรผr die Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz fรผr die Bundesrepublik Deutschland

[Verse 1]

Grundgesetz fรผr die Bundesrepublik Deutschland

[Verse 2]

Artikel 1

  1. Die Wรผrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schรผtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unverรคuรŸerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[Verse 3]

Artikel 2

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persรถnlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmรครŸige Ordnung oder das Sittengesetz verstรถรŸt.

  2. Jeder hat das Recht auf Leben und kรถrperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

[Verse 4]

Artikel 3

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

  2. Mรคnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fรถrdert die tatsรคchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mรคnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

  3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seine

Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiรถsen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

[Verse 5]

Artikel 4

  1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiรถsen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

  2. Die ungestรถrte Religionsausรผbung wird gewรคhrleistet.

  3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nรคhere regelt ein Bundesgesetz.

[Verse 6]

Artikel 5

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu รคuรŸern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugรคnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewรคhrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persรถnlichen Ehre.

  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

[Verse 7]

Artikel 6

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natรผrliche Recht der Eltern und die zuvรถrderst ihnen obliegende Pflicht. รœber ihre Betรคtigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dรผrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grรผnden zu verwahrlosen drohen.

  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fรผrsorge der Gemeinschaft.

  5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fรผr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

[Chorus]

Grundgesetz fรผr die Bundesrepublik Deutschland

[Verse 8]

Artikel 7

  1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

  2. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, รผber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

  3. Der Religionsunterricht ist in den รถffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in รœbereinstimmung mit den Grundsรคtzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

  4. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewรคhrleistet. Private Schulen als Ersatz fรผr รถffentliche Schulen bedรผrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrรคfte nicht hinter den รถffentlichen Schulen zurรผckstehen und eine Sonderung der Schรผler nach den Besitzverhรคltnissen der Eltern nicht gefรถrdert wird.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrรคfte nicht genรผgend gesichert ist.

  1. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pรคdagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine รถffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

  2. Vorschulen bleiben aufgehoben.

[Verse 9]

Artikel 8

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

  2. Fรผr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrรคnkt werden.

[Outro]